Rückerstattung des Semesterbeitrags und der Studiengebühren
Wann können Beiträge und Gebühren erstattet werden?
Gezahlte Semesterbeiträge und Studiengebühren können nur dann erstattet werden, wenn folgende Bedingungen der Beitragssatzungen des Studierendenwerks München Oberbayern und der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzung erfüllt sind.
Studierendenwerksbeitrag und Semesterticket-Solidarbeitrag:
- Doppelimmatrikulation: Wenn Sie die Beiträge doppelt an zwei Hochschulen bezahlt haben, kann die Rückerstattung von der Hochschule erfolgen, bei der Sie nicht beitragspflichtig sind.
- Erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters und wurden die Studierendenwerksbeiträge für das folgende Semester bereits entrichtet, kann eine Rückerstattung der für das Folgesemester gezahlten Beiträge erfolgen. In diesem Fall ist bei Besitz einer physischen Studierendenkarte (Plastikkarte) ist eine Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags nur möglich, wenn die Karte spätestens fünf Wochen nach Semesterbeginn entwertet wird (SoSe: 05.05.; WiSe: 04.11.).
- Erfolgt die Exmatrikulation nach Semesterbeginn kann eine Rückerstattung nur erfolgen, wenn die Exmatrikulatoin innerhalb von fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn wirksam wird. Hierfür stellen Sie bitte einen Exmatrikulationsantrag mit Angabe eines konkreten Exmatrikulationsdatums. Das entsprechende Antragsformular finden Sie in TUMonline. Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort „Exmatrikulation“. In diesem Fall ist bei Besitz einer physischen Studierendenkarte (Plastikkarte) eine Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags nur möglich, wenn die Karte spätestens fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn entwertet wird (SoSe: Mitte Mai; WiSe: Mitte November).
In beiden Fällen geben Sie Ihre Studierendenkarte daher rechtzeitig an unserem Service Desk ab oder senden Sie sie per Einschreiben an:
TUM CST Beiträge und Stipendien
Arcisstraße 21
80333 München
Alternativ können Sie Ihre Studierendenkarte innerhalb der genannten Fristen nach der Exmatrikulation an einem Entwertungsautomaten
entwerten lassen.
Falls Sie ausschließlich eine digitale Studierendenkarte besitzen, wird diese mit der Exmatrikulation automatisch ungültig.
Wann können Studierendenwerksbeitrag und Semesterticket-Solidarbeitrag nicht mehr erstattet werden?
- Wenn Sie länger als fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn immatrikuliert sind, ist eine Rückerstattung der Beiträge ausgeschlossen.
- Wenn Ihre validierte StudentCard nicht fristgerecht zurückgegeben wird, ist eine Rückerstattung der Beiträge ausgeschlossen.
Studiengebühren:
Bei einer Exmatrikulation binnen fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn wird die bereits bezahlte Gebühr für das jeweilige Semester erstattet. Bei einer Exmatrikulation zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Rückerstattung ausgeschlossen. Wünschen Sie eine Exmatrikulation, und soll sie innerhalb von fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn wirksam werden, stellen Sie bitte einen Exmatrikulationsantrag mit Angabe eines konkreten Exmatrikulationsdatums. Das entsprechende Antragsformular finden Sie in TUMonline. Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort „Exmatrikulation“.
Wann können Studiengebühren nicht mehr erstattet werden?
- Wenn Sie länger als fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn immatrikuliert sind, ist eine Rückerstattung der Beiträge ausgeschlossen.
Der Antrag auf Rückerstattung kann in TUMonline unter Studienbeitragsstatus heruntergeladen werden.