Studiengebühren für Studierende aus Nicht-EU-Ländern
Ob für Sie Studiengebühren anfallen, hängt vor allem von Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Auch Ihre Vorbildung und Ihr Studiengang spielen dabei eine Rolle. Prüfen Sie hier, ob Sie Studiengebühren zahlen müssen, welche Ausnahmen gelten und was Sie dabei beachten sollten.
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nicht aus einem EU-/EWR-Staat oder gleichgestellten Staat kommen (EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen)
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und sich neu in einen Bachelor- oder Masterstudiengang an der TUM einschreiben.
Wichtig zu wissen: Die Teilnahme am Studienkolleg befreit nicht von der Gebührenpflicht in einem anschließenden Bachelorstudium.
Ausnahmen finden Sie im FAQ unter „Wer muss die Gebühren bezahlen?“.
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aus einem EU-/EWR-Staat oder gleichgestellten Staat kommen (EU plus Island, Liechtenstein, Norwegen).
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bereits vor dem Wintersemester 2024/25 an der TUM immatrikuliert waren und diesen Studiengang fortsetzen.
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ein Promotions-, Austausch- oder Gaststudium absolvieren oder während des Studienkollegs immatrikuliert sind.
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in einem Staatsexamensstudiengang oder sonstigen (nicht-abschlussbezogenen) Studium eingeschrieben sind.
Gebührenkompass: Fallen für mich Studiengebühren an?
Ob Sie Studiengebühren zahlen müssen, können Sie mit dem Gebührenkompass unten schnell herausfinden. Die Höhe der Studiengebühren hängt von Ihrem Studiengang ab. Im Bachelor liegen die Gebühren pro Semester meist bei 2.000 oder 3.000 Euro, im Master bei 4.000 oder 6.000 Euro.
Die genauen Beträge finden Sie auf der Seite Ihres Wunschstudiengangs unter „Infos zum Studium“. Zusätzlich zahlen alle Studierenden einen Semesterbeitrag, der je nach Studienort variiert.
Reduzierung oder Befreiung von Studiengebühren
Wenn für Sie Studiengebühren anfallen, gibt es verschiedene Möglichkeiten zur finanziellen Entlastung. Wichtig: Sie müssen dafür immer fristgerecht einen Antrag stellen. Jeder Antrag wird individuell geprüft – ein Anspruch besteht also nicht automatisch.
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Erlass-Stipendien richten sich an Studierende mit besonders guten Leistungen oder finanzieller Bedürftigkeit.
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Befreiungen sind möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen – zum Beispiel bei Kooperationsstudiengängen, während einer Beurlaubung oder bei gefestigtem Inlandsbezug.
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Erlasse kommen in besonderen persönlichen oder sozialen Situationen infrage – etwa bei Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen.
Erlass-Stipendien, Befreiungen und Erlasse werden nicht ausgezahlt. Stattdessen werden sie direkt mit Ihren Studiengebühren verrechnet.
TUM-Stipendium für internationale Studierende
Die TUM unterstützt internationale Studierende mit Stipendien. Bei der Vergabe werden sowohl gute Studienleistungen als auch die finanzielle Situation berücksichtigt. Pro Semester erhalten Sie 500 bis 1.800 Euro als einmalige Studienbeihilfe. Eine Bewerbung ist jedes Semester erneut möglich.
FAQ: Häufige Fragen zu den Studiengebühren
Gebührenpflicht und Höhe
Mit der TUM studieren Sie an einer international führenden Universität mit hohen akademischen Standards. Gut ausgestattete Lernräume, eine leistungsfähige Infrastruktur sowie Beratung und Unterstützung im Studienalltag sind wichtige Voraussetzungen dafür, dass Sie Ihr Potenzial fachlich und persönlich entfalten können – und werden kontinuierlich weiterentwickelt.
Innerhalb Deutschlands und der EU wird ein Studium überwiegend durch öffentliche Mittel finanziert. Internationale Studierende aus Drittstaaten sind in diese Finanzierungssysteme in der Regel nicht eingebunden. Deshalb erhebt die TUM Studiengebühren.
Die Einnahmen werden eingesetzt, um Studienbedingungen, Betreuung und Lehrangebote zu sichern und gezielt auszubauen – etwa durch Investitionen in Infrastruktur, Services und Unterstützungsangebote für Studierende. So tragen sie dazu bei, die Qualität des Studiums für alle Studierenden nachhaltig zu stärken.
Studiengebühren zahlen in der Regel internationale Studierende aus Drittstaaten, die sich in einen Bachelor- oder Masterstudiengang an der TUM einschreiben. Das gilt auch, wenn Sie ein Europäisches Abitur, ein International Baccalaureate oder ein Gemischtsprachiges International Baccalaureate außerhalb Deutschlands erworben haben.
In der Regel zahlen keine Gebühren:
Bestimmte Studienarten
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Studierende in Austauschprogrammen mit entsprechender Regelung
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Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen
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Modulstudien oder sonstige Studien
Für weiterbildende Studiengänge und Gaststudierende gelten abweichende Regelungen.
Hochschulzugangsberechtigung im deutschen Bildungssystem
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Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung innerhalb des deutschen Bildungssystems erworben haben (z. B. Abitur)
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Studierende mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern
Hinweis: Die Abschlussprüfung im Studienkolleg gilt nicht als deutsche Hochschulzugangsberechtigung. Wer sich über das Studienkolleg qualifiziert, ist gebührenpflichtig.
Gefestigter Inlandsbezug nach § 8 BAföG
Keine Studiengebühren zahlen in der Regel auch Studierende mit einem gefestigten Inlandsbezug nach § 8 BAföG. Dazu gehören zum Beispiel:
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Staatsangehörige von EU-/EWR-Ländern (EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen)
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Staatsangehörige von Ländern mit entsprechenden Abkommen
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Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und -Bürgern mit
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Daueraufenthaltsrecht
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Personen mit Niederlassungserlaubnis
Ein gefestigter Inlandsbezug kann auch vorliegen, wenn Sie:
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sich vor Studienbeginn insgesamt mindestens 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten und gearbeitet haben
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ein Elternteil in den letzten 6 Jahren insgesamt mindestens 3 Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet hat.
Die Regelungen sind komplex und nicht abschließend dargestellt. Bitte informieren Sie sich zu den Details in § 8 BAföG.
Hinweis: Für besondere Situationen (z. B. Geflüchtete, Studierende mit Behinderung oder Sonderregelungen für einzelne Länder) beachten Sie bitte den Abschnitt „Sonderregelungen und Ausnahmen“.
Wenn Sie einen Bachelorabschluss an der TUM erworben haben, sind Sie im anschließenden Masterstudium in der Regel nicht gebührenpflichtig. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Bachelorstudium vor Beginn des Masterstudiums erfolgreich abschließen.
Um keine Studiengebühren zu zahlen, müssen Sie Ihren Bachelorabschluss spätestens bis zur Einschreibungsfrist nachweisen (fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn).
So gehen Sie vor
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Nehmen Sie den Studienplatz an.
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Laden Sie den digital unterschriebenen Antrag auf Einschreibung in TUMonline hoch.
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Überweisen Sie nur den Semesterbeitrag.
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Lassen Sie Ihren erfolgreichen Bachelorabschluss über Ihre Studienfachberatung oder den Prüfungsausschuss intern melden oder sich eine Studienabschlussbescheinigung ausstellen.
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Alternativ können Sie – sofern bereits vorhanden – Ihre Studienabschlussbescheinigung oder Ihre Bachelorurkunde und Ihr Bachelorzeugnis in TUMonline hochladen.
Wichtig bei bisheriger Gebührenpflicht im Bachelor
Wenn Sie für Ihren Bachelorstudiengang Studiengebühren bezahlen, müssen Sie sich spätestens fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn aus diesem Studiengang exmatrikulieren. Den Antrag finden Sie in Ihrem TUMonline-Account unter „Dokumente“. Informationen zur Exmatrikulation finden Sie hier.
Befreiung von den Studiengebühren
Sobald Ihr Bachelorabschluss fristgerecht nachgewiesen wurde, sind Sie dauerhaft von den Studiengebühren für internationale Studierende aus Drittstaaten im Masterstudiengang befreit. Eine rückwirkende Befreiung oder Erstattung nach Ablauf der Einschreibungsfrist ist nicht möglich.
Wenn der Bachelorabschluss nicht rechtzeitig vorliegt
Ist Ihr Bachelor bis zur Einschreibungsfrist noch nicht abgeschlossen, müssen Sie die Studiengebühren für das erste Mastersemester zahlen oder den Beginn Ihres Masterstudiums verschieben. In diesem Fall bewerben Sie sich im nächsten Bewerbungszeitraum erneut.
Wenn Sie einen Bachelorabschluss an einer deutschen Universität erworben haben, sind Sie im Masterstudium in der Regel nicht gebührenpflichtig. Voraussetzung ist, dass der Bachelorabschluss vor Beginn des Masterstudiums vorliegt.
Um keine Studiengebühren zu zahlen, müssen Sie den Bachelorabschluss spätestens bis zur Einschreibungsfrist nachweisen (fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn).
So gehen Sie vor
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Nehmen Sie rechtzeitig vor der Einschreibungsfrist den Studienplatz an.
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Überweisen Sie nur den Semesterbeitrag.
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Laden Sie Ihren unterschriebenen Antrag auf Einschreibung sowie Ihr Bachelorzeugnis und Ihre Bachelorurkunde als authentische Dokumente (z. B. mit Siegel, Unterschrift oder Online-Verifizierung) in TUMonline hoch.
Wenn Zeugnis und Urkunde noch fehlen
Falls Ihnen Ihr finales Bachelorzeugnis und Ihre Bachelorurkunde noch nicht vorliegen, können Sie stattdessen Ihr finales Transcript und eine Studienabschlussbescheinigung als authentische Dokumente einreichen.
Diese Bescheinigung muss:
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bestätigen, dass der Bachelor erfolgreich abgeschlossen und verliehen wurde,
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Ihre Abschlussnote enthalten,
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von der Prüfungsverwaltung Ihrer Universität mit Siegel und Unterschrift ausgestellt oder online verifizierbar sein.
Eine sogenannte 4,0-Bescheinigung ist nicht ausreichend.
Befreiung von den Studiengebühren
Sobald Ihr erfolgreich abgeschlossener deutscher Bachelor fristgerecht nachgewiesen wurde, sind Sie dauerhaft von den Studiengebühren für internationale Studierende aus Drittstaaten im Masterstudiengang befreit. Eine rückwirkende Befreiung oder Erstattung nach Ablauf der Einschreibungsfrist ist nicht möglich.
Wenn der Bachelorabschluss nicht rechtzeitig vorliegt
Ist der Bachelor bis zur Einschreibungsfrist noch nicht abgeschlossen, müssen Sie die Studiengebühren für das erste Mastersemester bezahlen oder den Beginn Ihres Masterstudiums verschieben. Sie können den Studienstart verschieben, indem Sie sich im nächsten Bewerbungszeitraum erneut bewerben.
Die Höhe der Studiengebühren hängt vom Studiengang ab.
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Bachelorstudiengänge: in der Regel 2.000 oder 3.000 Euro pro Semester
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Masterstudiengänge: in der Regel 4.000 oder 6.000 Euro pro Semester
Doppelstudium: Wenn Sie in zwei Studiengängen gleichzeitig eingeschrieben sind, müssen die Gebühren für beide Studiengänge bezahlt werden.
Unabhängig von den Studiengebühren fällt der reguläre Semesterbeitrag an.