• 26.6.2019

Das neue BAföG–Gesetz

Bedarfssätze steigen in zwei Stufen

Neben den Freibeträgen werden auch die Leistungen erhöht: Im Mai 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des BAföG beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen ab 01. August 2019 im Überblick.

Sorgenfrei studieren? Finanzielle Unterstützung durch das BAföG kann dabei helfen. (Foto: Andreas Heddergott)

Um den steigenden Wohnkosten in den Hochschulstädten zu begegnen, wird der Wohnzuschlag um 30 Prozent angehoben – von aktuell 250 auf 325 Euro. Auch der Förderhöchstsatz wird stufenweise angehoben, von derzeit 735 Euro auf 861 Euro im Jahr 2020.

Die Bedarfssätze steigen ebenfalls in zwei Stufen, erst um 5 Prozent in 2019 und dann nochmals um 2 Prozent in 2020. Der Bedarfssatz ist die Summe, die nach Abzug von Vermögen und Einkommen den tatsächlich ausgezahlten BAföG-Betrag bestimmt. Darüber hinaus steigen auch die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung.

Förderberechtigt?

Angehoben werden auch die Einkommensfreibeträge: Sie steigen in drei Stufen um insgesamt 16 Prozent. Gleichzeitig steigen die Freibeträge für anzurechnende Vermögen im Jahr 2020 von 7.500 Euro auf 8.200 Euro.

Ein zweiter Blick auf das BAföG lohnt sich also auch für die, die bisher keine Förderung erhalten konnten. Im BAföG-Portal des Bundesministeriums für Bildung und Forschung lässt sich online prüfen, ob man förderberechtigt ist.

Betreuung und Familie

Ein weiterer Schwerpunkt des neuen Gesetzes liegt auf dem Bereich Betreuung und Familie. Der Kinderbetreuungszuschlag steigt leicht von 130 auf 150 Euro, zudem werden Kinder bis 14 Jahre berücksichtigt. Neu ist außerdem, dass Eltern auch dann förderberechtigt bleiben, wenn sie die Altersgrenzen für die Förderung wegen der Kinderbetreuung bereits überschritten haben. Gleiches gilt auch bei der Pflege von Angehörigen.

Rückzahlung Darlehen

Auch bei der Rückzahlung des Darlehens ändert sich einiges. Die Regelrate bei der Rückzahlung nach Abschluss der Ausbildung beträgt zukünftig 130 Euro im Monat – bislang waren es 105 Euro. Im Gegenzug wird die Rückzahlungspflicht auf maximal 77 Monate begrenzt. Das bedeutet: Wer 77 Monatsraten von jeweils 130 Euro zurückgezahlt hat, ist auf jeden Fall schuldenfrei; unabhängig davon, wie hoch das Darlehen ursprünglich war.

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