Beglaubigung von Dokumenten
Hier erfahren Sie, wie eine beglaubigte Kopie aussehen muss, wer sie ausstellen kann, und welche Dokumente übersetzt werden müssen.
Bei der Bewerbung laden Sie Ihre Dokumente digital in TUMonline hoch. Auf Grundlage dieser Dokumente wird Ihre Bewerbung geprüft. Wenn Sie eine Zulassung erhalten, dann benötigen wir für Ihre Einschreibung beglaubigte Kopien von bestimmten Dokumenten wie Zeugnissen oder Urkunden in Papierform. Nur so können wir uns darauf verlassen, dass die hochgeladenen Dateien mit den Originaldokumenten übereinstimmen. Sobald Sie eine Zulassung erhalten und den Studienplatz annehmen, sehen Sie in TUMonline, welche Dokumente wir als beglaubigte Kopie benötigen.
Bitte reichen Sie keine Originale Ihrer Zeugnisse ein. Die TUM übernimmt für unaufgefordert eingereichte Originale keine Haftung; alle Bewerbungsunterlagen werden digitalisiert und die Papierunterlagen nach ca. einem Jahr aus Kapazitätsgründen vernichtet.
Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob die Ihnen vorliegenden Beglaubigungen den hier genannten Kriterien entsprechen. Nicht oder nicht korrekt beglaubigte Kopien können wir nicht berücksichtigen.
Eine Kopie eines Originaldokuments gilt nur dann als beglaubigt, wenn sich ein Siegel und die Unterschrift im Original darauf befinden. Kopien oder eingescannte Versionen von beglaubigten Dokumenten sind einfach nur Kopien und selbst nicht beglaubigt. Sie werden für Ihre Einschreibung nicht berücksichtigt.
Die TUM akzeptiert nur Beglaubigungen von
- ausstellenden Schulen oder Hochschulen sowie den zuständigen Ministerien im Heimatland.
- den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland (deutsche Botschaften)
- der Kulturabteilung der Botschaft des Landes, aus dem das Zeugnis stammt
- den im jeweiligen Land zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden und Notaren
In keinem Fall werden Beglaubigungen von Privatpersonen, Rechtsanwälten, Pfarrämtern, Krankenkassen, Sparkassen oder der AStA akzeptiert.
Eine Beglaubigung ist ordnungsgemäß, wenn sie alle der folgenden Merkmale enthält:
- Beglaubigungsvermerk, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
- Originalunterschrift des Beglaubigenden zur Bestätigung des Beglaubigungsvermerks.
- Dienstsiegel, das in der Regel rund oder oval ist und ein Emblem – oft ein amtliches Wappen – und den Namen der Behörde enthält. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht. Wenn die beglaubigende Stelle, z.B. eine Fakultät, kein Dienstsiegel hat, darf sie nicht beglaubigen.
Ein Dokument, das digital verifizierbar ist, muss nicht zusätzlich beglaubigt werden.
Das Dokument muss einen Verifizierungscode bzw. PIN und einen Link zur Verifizierungs-Homepage enthalten. Der gesamte Inhalt des Dokuments muss online verifizierbar (nachprüfbar) sein.
Bitte überprüfen Sie vorab, ob die Verifizierungs-Homepage funktioniert und der gesamte Inhalt des Dokuments wiedergegeben wird. Es muss eine offizielle Homepage der ausstellenden Institution sein, die auf Deutsch oder Englisch aufgerufen werden kann.
Wenn online nur eine Bestätigung des Ausstellungsdatums angezeigt wird, ist das nicht ausreichend, es muss der gesamte Inhalt online überprüfbar sein.
Für manche Dokumente müssen Sie die zuständige Institution (den Testanbieter, die Universität usw.) kontaktieren, um die TUM für die Verifizierung freischalten zu lassen.
Wenn die digitale Verifizierung nicht funktioniert, muss das Dokument postalisch als beglaubigte Kopie eingereicht werden.
Bitte reichen Sie digital verifizierbare Dokumente mit dem unterschriebenen Antrag auf Einschreibung postalisch ein.
Bei Dokumenten mit mehreren Einzelblättern muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Folgende Formen der Beglaubigung sind möglich:
- Eine Seite trägt den Beglaubigungsvermerk und die Unterschrift und alle Blätter sind so übereinander gelegt, geheftet und gesiegelt (z.B. schuppenartig), dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
oder
- Jede Seite wird gesondert beglaubigt. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Wenn nicht, muss er in die Beglaubigungsvermerke mit aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde. Fehlende Hinweise dürfen nicht selbst eingetragen werden.
Bei beidseitig bedruckten Dokumenten gibt es folgende Möglichkeiten der Beglaubigung:
- Der Beglaubigungsvermerk muss sich auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B. „Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt“).
oder
- Vorder- und Rückseite der Kopie müssen gesondert beglaubigt werden.
- Beglaubigung nicht deutschsprachiger Dokumente:
Wenn Sie sich bereits in Deutschland befinden, wenden Sie sich für die Beglaubigung Ihrer Dokumente an die Botschaft oder ein Konsulat Ihres Landes oder kontaktieren Sie einen deutschen Notar. Deutsche Behörden (z.B. Rathaus, Ordnungsamt, Kreisverwaltungsreferat) können keine fremdsprachigen Dokumente beglaubigen.
Wenn Sie sich in Ihrem Heimatland befinden, dann wenden Sie sich an eine in Ihrem Land zur Beglaubigung befugte Behörde oder Stelle. Achten Sie darauf, dass die beglaubigende Stelle die hier genannten Kriterien für Beglaubigungen beachtet.
- Übersetzung von Dokumenten:
Dokumente, die im Original in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, müssen nicht übersetzt werden. Dokumente, die in einer anderen Sprache ausgestellt wurden, müssen von einem vereidigten Übersetzer übersetzt und mit Dienstsiegel beglaubigt werden.
Für die Zulassung fügen Sie das Original und die Übersetzung zu einer PDF-Datei zusammen und laden Sie die zusammengefügte PDF-Datei in der Onlinebewerbung hoch.
Wenn Sie eine Zulassung erhalten haben, benötigen wir für die Immatrikulation eine beglaubigte Kopie des Originaldokuments und die beglaubigte Übersetzung in Papierform.
- Dokumente aus dem Vereinigten Königreich (UK) müssen von einem Notar beglaubigt werden, da die Universitäten dort keine Beglaubigungen vornehmen.
- Dokumente aus dem Iran müssen von der Deutschen Botschaft in Teheran legalisiert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Botschaft
- Beglaubigte Dokumente aus China müssen mit dem roten Rundsiegel und dem runden Prägesiegel der Universität bzw. des Notars versehen sein.
- Beglaubigte Dokumente aus Georgien müssen mit einer Apostille versehen sein. Auch beglaubigte Übersetzungen georgischsprachiger Dokumente benötigen eine Apostille.